Bergischer Zahnärzteverein e. V. Satzung in der Fassung vom 30.10.2021

§ 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr, Dachorganisation

(1)  [Name]

Der Bergische Zahnärzteverein setzt seit 1948 die Tradition des am 31. Januar 1896 gegründeten und am 2. Marz 1912 in Elberfeld eingetragenen „Bergischen Vereins Deutscher Zahnärzte" fort.

(2)  [Zweck]

Zweck des Vereins ist die Unterrichtung der Zahnärzte/Zahnärztinnen und deren Mitarbeiter(innen) über wissenschaftliche Entwicklungen in der Zahnmedizin zum Wohle der ihnen anvertrauten Patienten sowie die Förderung der Zahn- und Mundgesundheit der Bevölkerung.

Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch

  • die Veranstaltung von Vorlesungen, Seminaren, Kursen etc. zur wissenschaftlichen Fortbildung,
  • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen,
  • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Exkursionen zu Universitäten und Forschungseinrichtungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Li­nie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(2a) [Aufwendungsersatz]

Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter(innen) des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung nach § 670 BGB.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, anderen Körperschaften zur Beteiligung an einer gemeinsamen Geschäftsstelle einen finanziellen Beitrag zu erstatten oder stattdessen eigene hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


(3)  [Sitz]

Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.


(4)  [Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(5)  [Dachorganisation]

Der Bergische Zahnärzteverein e.V. ist kooperierendes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK).

 

 

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)  [Mitglieder]

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie fördernden Mitgliedern.


(2)  [Ordentliche Mitglieder]

Ordentliches Mitglied kann jeder/jede in Deutschland tätige Zahnarzt/Zahnärztin werden. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.


(3)  [Korrespondierende Mitglieder]

Korrespondierendes Mitglied kann jeder/jede approbierte Zahnarzt/Zahnärztin werden. Die Ernennung nimmt der Vor­stand vor. Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sind von der Beitragspflicht befreit.


(4)  [Ehrenmitglieder]

In Anerkennung hervorragender Verdienste auf dem Gebiet der Zahnheilkunde oder langjähriger Ver­dienste für den Verein können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mit­glieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.


(5)  [Fördernde Mitglieder]

Förderndes Mitglied kann jede Person, Gesellschaft oder Körperschaft werden, die den Verein unterstützen will. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder entspricht dem Beitrag eines ordentlichen Mitglieds und kann auf Wunsch des Fördermitglieds auch auf einen höheren Betrag festgesetzt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fördermitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.


(6)  [Verlust der Mitgliedschaft]

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschließung. Ein Mitglied kann seinen Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklären.


(7)  [Ausschluss]

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins;
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
  • Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


(8)  [Vereinsvermögen]

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.



§ 3 Beiträge

(1)  [Mitgliedsbeiträge]

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die jeweils zum 15. Januar eines Jahres fällig sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Verein kann verlangen, dass die Mitgliedsbeiträge durch Abbuchung vom Konto eingezogen werden können.


(2)  [Umlagen]

In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.



§ 4 Organe des Vereins

(1) [Organe]

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.


§ 5 Vorstand

 (1)  [Zusammensetzung]

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, dem

  • der/die erste Vorsitzende,
  • der/die zweite Vorsitzende,
  • der/die Ehrenvorsitzende(n),
  • der/die Fortbildungsreferent(in),
  • der/die Schatzmeister(in) und
  • drei Beisitzer(innen) angehören.

Alle Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Mindestens einmal jährlich hat eine Sitzung des Vorstands stattzufinden. Eine Sitzung des Vorstandes kann auf Festlegung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.


(2)  [Die Vorsitzenden] 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.


(2a)[Der/die Ehrenvorsitzende]
Der/die ausscheidende erste Vorsitzende kann auf Vorschlag des neuen Vorstands zum/zur Ehrenvorsitzenden gewählt werden.  Er/sie ist damit auch für zunächst 4 Jahre zum Mitglied des Vorstands gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Titel darf auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand weitergeführt werden. Der/die Ehrenvorsitzende ist zugleich Ehrenmitglied.


(3)  [Der/die Fortbildungsreferent(in)]
Der/die Fortbildungsreferent(in) der Zahnarztekammer Nordrhein für den Bezirk Bergisch Land ist geborenes Mitglied des Vorstands des Bergischen Zahnarztevereins, sofern die Bedingung aus § 5 Abs. 1 erfüllt ist.


(4)  [Der/die Schatzmeister(in)]

Der Schatzmeister ist für den gesamten Zahlungsverkehr zuständig. Er hat ordnungsgemäß über die jeweiligen Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Er hat gegenüber der Mitgliederversammlung über die Kassenführung Bericht zu erstatten.


(5)  [Wahl des Vorstandes]

Mit Ausnahme des/der Fortbildungsreferenten/-in und des/der Ehrenvorsitzenden werden alle Mitglieder des Vorstands in der Mitgliederver­sammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Der/die Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Voraussetzung ist die vorausgegangene Tätigkeit als erster Vorsitzender/erste Vorsitzende des Vereins. Seine/ihre Amtszeit ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist auf Antrag möglich. Der/die Ehrenvorsitzende ist zugleich Ehrenmitglied.


(6)  [Nachwahl]

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Der Vorstand kann für die Zeit bis zur Nachwahl ein Vorstandsmitglied kommissarisch mit der Betreuung des betroffenen Geschäftsbereiches beauftragen.


(7)  [Abstimmung]

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mehrheitlich.

Auch außerhalb einer Sitzung kann durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben eine Beschlussfassung erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.


(8)  [Protokoll der Vorstandssitzung]

Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll sollen mindestens Ort und Zeit der Sitzung, Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse hervorgehen.



§ 6 Beirat

(1)  [Beirat]

Der Beirat besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern.


(2)  [Aufgaben]

Der Beirat unterstützt den Vorstand und beteiligt sich an den Vorstandssitzungen.


(3)  [Wahl]

Die Mitglieder des Beirates werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig.

 


§ 7 Kassenprüfer

(1)  [Wahl]

Die Mitgliederversammlung wahlt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer(innen). Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein.


(2)  [Aufgabe]

Die Kassenprüfer(innen) prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.



§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  [Einberufung]

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist einmal pro Kalenderjahr einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende schriftlich, und zwar mindestens zwei Wochen vorher mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.

Diese wird vom Vorstand festgesetzt. Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die schriftliche Einladung kann per E-Mail erfolgen und ist der schriftlichen Einladung auf dem Postwege gleichzusetzen. Mitglieder, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, werden auf dem Postwege eingeladen.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden.

Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.

Die erforderlichen   Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung zu bestimmen und in der Einladung mitzuteilen. 

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht  bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

Der/ Die Versammlungsleiter/-in kann Gäste als Zuhörer zulassen.


(2)   [Leitung]

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden.


(3)  [Protokoll]

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll sollen mindestens Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse hervorgehen.


(4)  [Aufgaben]

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und beschließt insbesondere über:

  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
  • die Wahl der beiden Kassenprüfer(innen),
  • den Ausschluss eines Mitgliedes,
  • Änderungen der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

(5)  [Außerordentliche Mitgliederversammlungen]

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt haben oder der Vorstand entscheidet, dass die Vereinsinteressen die Einberufung erfordern.


(6)  [Antrage auf Änderung der Satzung]

Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei dem/der ersten Vorsitzenden eingereicht werden und die Unterschrift von mindestens 1/5 der Mitglieder tragen. Anträge des Vorstands benötigen lediglich einen Mehrheitsbeschluss im Vorstand. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern schriftlich zugestellt worden sein. Über den Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 3/4 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.


(7) [Abstimmung]

Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas abweichendes bestimmen, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht auf Antrag eines Mitglieds geheime Wahl beschlossen wird.



§ 9 Auflösung des Vereins

(1)  [Außerordentliche Mitgliederversammlung]

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitglieder-versammlung entscheiden.


(2)  [Mehrheit]

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.


(3)  [Verwendung]

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinem bisherigen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemäß § 1 Abs. 2 zu verwenden.



§ 10 Inkrafttreten

(1)  [Innenverhaltnis]

Die Neufassung der Satzung tritt im Innenverhältnis am 30. Oktober 2021 in Kraft.


(2)  [Außenverhaltnis]

Die Neufassung der Satzung tritt im Außenverhältnis am Tage des Eingangs beim Amtsgericht in Kraft.


(3)  [Frühere Bestimmungen]

Mit Inkrafttreten dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.